Neun Komma zwei, nicht acht
30. September 2026 · 2 Min.
Wenn ein Geschäftskunde zu spät zahlt, stehen Ihnen zwei Dinge zu. Das eine ist überall gleich, das andere nicht.
Die 40 Euro
Betreibungskosten von 40 Euro je Rechnung, nach UGB § 458. Das ist der Betrag, den die EU-Richtlinie als Minimum vorschreibt, und Österreich hat ihn unverändert übernommen.
Die Zinsen — und hier wird es österreichisch
UGB § 456 setzt den Verzugszins zwischen Unternehmern auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Zwei Dinge daran sind bemerkenswert:
Erstens: 9,2 und nicht 8. Die Richtlinie schreibt ein Minimum von acht Punkten vor. Österreich liegt darüber — Frankreich übrigens auch, mit zehn. Deutschland liegt mit neun Punkten dazwischen.
Zweitens: nicht der EZB-Satz. Grundlage ist der österreichische Basiszinssatz, den die Oesterreichische Nationalbank halbjährlich festsetzt. Maßgeblich ist der Satz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt — er gilt dann für das ganze Halbjahr.
Warum wir die Zahl nicht aufschreiben
Der Basiszinssatz ändert sich, und der Aufschlag von 9,2 Punkten ergibt zusammen mit ihm einen Satz, der sich zweimal im Jahr verschieben kann. Deshalb steht hier keine fertige Prozentzahl: eine veraltete Zahl auf einer Ratgeberseite sieht genauso richtig aus wie eine aktuelle.
Den geltenden Basiszinssatz veröffentlicht die Oesterreichische Nationalbank. Maßgeblich ist der Satz am ersten Kalendertag des Halbjahres — er gilt dann für das ganze Halbjahr. Ein veralteter Zinssatz in einer Mahnung ist kein Rundungsfehler, sondern eine falsche Forderung — deshalb schlagen wir ihn nach, wenn die Mahnung erstellt wird, und nicht vorher.
Dasselbe gilt für die Nachbarländer, und es ist der Grund, warum eine gemeinsame Berechnung für mehrere Länder nicht funktioniert:
- Österreich — 9,2 Punkte über dem österreichischen Basiszinssatz
- Deutschland — 9 Punkte über dem deutschen Basiszinssatz nach § 247 BGB
- Irland — 8 Punkte über dem EZB-Satz, ohne Rundung
- Finnland — dieselben 8 Punkte, aber der Referenzsatz wird zuerst auf ein halbes Prozent aufgerundet, was ein höheres Ergebnis gibt
- Norwegen — gar kein Aufschlag: die Finanzaufsicht veröffentlicht den fertigen Satz
Vier Länder, vier Rechenwege, vier Ergebnisse — aus derselben Richtlinie.
Vorbehalt
Die Paragrafen und die 9,2-Punkte-Regel sind über mehrere Quellen einschließlich eines RIS-Verweises bestätigt; die RIS-Seite haben wir nicht direkt abgerufen, und der aktuelle Basiszinssatz steht auf Fachquellen. Wir sagen das, weil ein Zinssatz, den niemand im Gesetz gelesen hat, in einer Mahnung nichts zu suchen hat.
Quellen
- Unternehmensgesetzbuch § 456 (Verzugszinsen) und § 458 (Betreibungskosten), ris.bka.gv.at — gelesen am 24. September 2026.